Denkmalschutz.ch

Denkmalschutz im Kanton Freiburg

Alles zu Bundesbeiträgen, kantonaler Förderung und zuständiger Fachstelle - kompakt zusammengefasst und mit allen Kontaktdaten.

CHF 2'807'200

Im Rahmen der Programmvereinbarung 2025–2028 stellt der Bund dem Kanton Freiburg diese Mittel zur Verfügung. Die Beiträge fliessen an Restaurierungen von Objekten nationaler und regionaler Bedeutung und werden von der kantonalen Fachstelle verwaltet.

Kantonale Förderung

Gesetzliche Grundlage: Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG)
Beitragssatz: typisch 20–40% der beitragsberechtigten Kosten.

Zweisprachiger Kanton (Deutsch/Französisch). Das Amt betreut sowohl Denkmalpflege als auch Archäologie.

Amt für Kulturgüter (Service des biens culturels)

Planche-Supérieure 3, 1700 Freiburg
Tel. 026 305 12 87
sbc@fr.ch
www.fr.ch/sbc

Antragsprozess

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kantonalen Fachstelle - idealerweise vor der Projektplanung, damit Auflagen von Anfang an berücksichtigt werden.
  2. Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlags, der Pläne, Fotos und eine denkmalpflegerische Begründung enthält.
  3. Einreichung des Beitragsgesuchs (schriftlich oder über ein allfälliges kantonales Portal). Beitragsgesuche laufen ausschliesslich über die kantonale Fachstelle - nicht direkt ans BAK.
  4. Abwarten der Bewilligung: Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn das Beitragsgesuch bewilligt ist. Vorzeitiger Baubeginn nur mit schriftlicher Zustimmung der Fachstelle.
  5. Nach Abschluss der Arbeiten: Schlussabrechnung, Schlussbesichtigung und Auszahlung der Beiträge.

Steuerliche Abzüge

Denkmalpflegerische Aufwendungen steuerlich abziehbar.

Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Baukultur

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. Typisch 15–25% der beitragsberechtigten Kosten bei Objekten von nationaler Bedeutung. Objekte, die Bundesbeiträge erhalten, stehen unter Bundesschutz (Grundbucheintrag).

Hallwylstrasse 15, 3003 Bern · Tel. 058 462 86 25

Diese Informationen dienen der Orientierung. Die tatsächliche Höhe der Beiträge wird von der kantonalen Fachstelle im Einzelfall festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beitragszahlungen. Stand: 2025.

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